Wirtschaftsprüfung
04.02.2008
Recht der Abschlussprüfung, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss
Nachfolgend genannt sind die wesentlichen Neuerungen im Recht der Abschlußprüfung und in der Prüfung von Abschlüssen durch den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungssauschuss. Die Verweise auf §§ beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das HGB in der Fassung des Referentenentwurfes des Bundesministerium der Justiz (BMJ):

In § 316 wird die Anwendung internationaler Prüfungsstandards (soweit von der EU-Kommission angenommen) bei der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen vorgeschrieben.
Sind die in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, so hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und diese Überprüfung zu dokumentieren (§ 317 Abs. 3).
Die Pflicht zur internen Rotation wird auf den sogenannten verantwortlichen Prüfungspartner ausgedehnt (§ 319a Abs. 1).
Bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften werden verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten (§ 342f).
Bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).
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